Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.215 / ik / nk (SR.2024.241) Art. 83 Entscheid vom 4. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch Rolf Schmid, Rechtsanwalt, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte mit Eingabe vom 6. Juni 2024 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen im Rahmen des von ihr gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) angehobenen Verfahrens betreffend definitive Rechtsöffnung die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. 2. 2.1. Am 10. September 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zofin- gen wie folgt: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. März 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 6. Juni 2024) für den Betrag von Fr. 9'351.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. März 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin in der gleichen Höhe ver- rechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt er- klärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1. hiervor einzuziehen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung in Höhe der richterlich auf Fr. 510.95 festgesetzten Anwalts- kosten zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt er- klärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1. hiervor einzuziehen." 2.2. Mit Verfügung vom 10. September 2024 wies der Präsident des Bezirksge- richts Zofingen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 11. September 2024 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegeh- ren: -3- " 1. Es sei die Verfügung des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 10. September 2024 vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren SR.2024.241 des Be- zirksgerichtes Zofingen gegen B._____ betreffend Rechtsöffnung in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen; 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des unterzeich- nenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen nahm am 8. Oktober 2024 (Postaufgabe) dazu Stellung. 3.3. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 liess sich die Gesuchstellerin unauf- gefordert vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit rechtskräftigem Entscheid SR.2024.241 vom 10. September 2024 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners gut (VA, act. 21 ff.). Hinsichtlich Gerichtskosten ist die vorinstanzliche Verfügung be- treffend unentgeltliche Rechtspflege vom 10. September 2024 nicht ange- fochten und von der Beschwerdeinstanz daher nicht zu überprüfen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Umstritten ist damit einzig, ob der Gesuchstellerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len ist. Nachdem der Gesuchsgegner mit Entscheid vom 10. September 2024 verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 510.95 zu bezahlen, würde sich vorliegend die Frage stellen, ob über- haupt ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde hin- sichtlich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung besteht, zumal die Gesuch- stellerin nicht behauptet, dass die Parteientschädigung beim Gesuchsgeg- ner nicht einbringlich sei (BGE 140 III 167 E. 2.3, BGE 122 I 322 E. 3d, Urteile des Bundesgerichts 5G_3/2023 vom 21. September 2023 E. 3.2, 5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 2.3). Nachdem, wie sich nachfolgend zeigen wird, die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, erübrigen sich dies- bezügliche Ausführungen. -4- 2. 2.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO). 3. Die Vorinstanz hielt betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtverbeiständung fest, von der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sei abzusehen, wenn das Verfahren auch ohne Anwalt geführt werden könne. Gemäss konstanter Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau treffe dies für das definitive Rechtsöffnungsverfahren vor dem Hintergrund der Einredebeschränkung des Art. 81 SchKG und der da- mit einhergehenden Einfachheit des Verfahrens meist zu. Vorliegend habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner gestützt auf den von der Vormund- schaftsbehörde R._____ genehmigten Unterhaltsvertrag betrieben. Dafür habe sie im Rechtsöffnungsverfahren lediglich den Unterhaltsvertrag und den Zahlungsbefehl vorzulegen. Daher sei auf die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsvertreters für sie zu verzichten. 4. 4.1. Vorab ist auf die formellen Rügen der Gesuchstellerin einzugehen. Sie be- anstandete, bei dem dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zugrun- deliegenden Verfahren handle es sich um das dritte Rechtsöffnungsverfah- ren, welches die Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner habe einleiten müssen. In den beiden vorangehenden Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ohne nähere Begründung gewährt worden. Die Ver- hältnisse hätten sich im dritten Verfahren nicht geändert. Das Verhalten der -5- Vorinstanz sei widersprüchlich und verstosse gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes. 4.2. 4.2.1. Da der Richter das Prozessrecht von Amtes wegen anzuwenden hat, kön- nen Verstösse gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze in jedem Verfah- rensstadium gerügt werden und Tatsachen und Beweismittel, die sich auf die Verletzung von solchen Verfahrensgrundsätzen beziehen, sind im Rechtsmittelverfahren trotz des Novenverbots zulässig und beachtlich (Entscheide der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.269 vom 15. Februar 2023 E. 3.3, ZSU.2022.186 vom 3. Januar 2023 E. 3.1.4; ALFRED BÜHLER, Das Novenrecht im neuen aargauischen Zivilprozessrecht, 1986, S. 85; RAFAEL KLINGLER, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2010, N. 209). 4.2.2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Der Grundsatz des Vertrauensschut- zes und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bilden Ausprägungen des in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Gebots von Treu und Glau- ben. Dieses gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berech- tigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit be- zieht. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt Behörden, von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal ein- genommen haben, ohne sachlichen Grund abzuweichen. Verlangt wird, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigter- weise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ferner darf die relevante Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Än- derung erfahren haben. Keinen Vertrauensschutz geniessen die Rechtsu- chenden, wenn sie bzw. ihre Rechtsvertreter den Fehler erkannten oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen. Schliesslich scheitert die Be- rufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interes- sen entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_211/2023 vom 3. September 2024 E. 8.1 m.w.H.). 4.3. Die Forderung der Gesuchstellerin basiert auf einem behördlich genehmig- ten Unterhaltsvertrag vom 28. November 2005 (VI, Gesuchsbeilage [GB] 2 und 3) und der Gesuchstellerin wurde gestützt darauf bereits zweimal die definitive Rechtsöffnung bewilligt (BB 5, 7; VI, act. 21 ff.). Es trifft zu, dass ihr die Vorinstanz mit Verfügungen vom 4. April 2023 (SR.2023.122) und -6- 29. Januar 2024 (SR.2024.37) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ohne nähere Begründung bewilligte (Beschwerdebeilage [BB] 4 und 6). Da die unentgeltliche Rechtspflege weder instanzübergreifende Wirkungen zeitigt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO) noch Wirkungen in konnexen Verfahren entfalten kann, hat jede Instanz eine vollständige Prüfung der Vorausset- zungen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. Einlegung des Rechtsmittels vorzunehmen (vgl. DANIEL WUFFLI/DANIEL FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 764, 792). Aus den Entscheiden vom 11. September 2023 (SR.2023.122) und 11. Ap- ril 2024 (SR.2024.37) der Vorinstanz geht hervor, dass die Gesuchstellerin jeweils keinen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch ihre Eltern gestellt hat (BB 5, S. 2; BB 7, S. 2). Ob sie sich in den jeweiligen Begründungen der Rechtsöffnungsgesuche dazu geäussert hat und wes- halb sie dies gegebenenfalls nicht getan hat, bleibt mangels der entspre- chenden Akten im Dunkeln. Wie sich aus der nachfolgenden E. 5.3 ergibt, wären ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, falls dem nicht so wäre, abzuweisen gewesen. Ihr Rechtsvertreter hätte diesen Fehler erken- nen müssen, und die Gesuchstellerin würde in der Folge keinen Vertrau- ensschutz geniessen. Nachdem es sich bereits um das dritte Verfahren gegen den Gesuchsgeg- ner handelt, erscheint es ohnehin sachlich begründet, dass die Vorinstanz von dem einmal angenommenen Standpunkt abweicht, selbst wenn die Gesuchstellerin begründet hätte, weshalb sie keinen Antrag auf einen Pro- zesskostenvorschuss gestellt hat. Die Gesuchstellerin hätte nicht berech- tigterweise darauf vertrauen dürfen, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen würde, nachdem sie mittlerweile Er- fahrung mit dem Rechtsöffnungsverfahren hat. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten mangelhaften Sprachkenntnisse sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Verbeiständung unbestritten zu berücksichtigen. Allerdings kann dieser Problematik auf einfache Weise begegnet werden, da die Gesuchstellerin einer Landessprache (Italienisch) mächtig ist. Von ihr kann erwartet werden, dass sie eine Internetsuchmaschine konsultiert. Das Bundesamt für Justiz publiziert auf seiner Homepage diverse Formu- lare für Parteieingaben auf Deutsch, Französisch und Italienisch, so auch ein solches betreffend Rechtsöffnung (https://www.bj.ad- min.ch/bj/it/home/publiservice/zivilprozessrecht/parteieingabenformu- lare.html, zuletzt eingesehen am 23. April 2025). Der Gesuchstellerin ist es zuzumuten, das italienische Formular mit dem Deutschen zu vergleichen und auszufüllen sowie den Unterhaltsvertrag und die Unterlagen betreffend die bereits erfolgten betreibungsrechtlichen Schritte einzureichen. Sie ist anwaltlich vertreten, ihr Rechtsvertreter hätte den Fehler bei zumutbarer Sorgfalt erkennen und sie darauf hinweisen müssen, dass spätestens nach dem ersten Rechtsöffnungsverfahren kein Anspruch auf unentgeltliche -7- Verbeiständung mehr bestehen sollte. Die Vorinstanz hat den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht verletzt. Ohnehin überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse, die Staatskasse nicht mit unnötigen Parteientschädigungen zu belasten, das private Interesse der Gesuchstellerin, in einem wiederholten Verfahren be- treffend definitive Rechtsöffnung, welches auf derselben Urkunde beruht, anwaltlich vertreten zu werden. 5. 5.1. 5.1.1. Die Gesuchstellerin brachte gegen die angefochtene Verfügung überdies vor, die unentgeltliche Rechtsvertretung sei notwendig. Der Gesuchsgeg- ner sei ebenfalls anwaltlich vertreten. Die Verbeiständung sei zur Herstel- lung der Waffengleichheit geboten. Auch ein Rechtsöffnungsbegehren habe sodann den Anforderungen von Art. 221 ZPO zu genügen, die Einrei- chung des Unterhaltsvertrages und Zahlungsbefehls genüge nicht. Die Ge- suchstellerin sei im Alter von knapp drei Jahren mit ihrer Mutter nach Italien ausgewandert. Sie verstehe nur wenig Schweizerdeutsch und wäre nie- mals fähig, ihre Interessen in Gerichtsverfahren ausreichend zu vertreten. Der Gesuchsgegner verfüge über die finanziellen Mittel, sich rechtlich be- raten zu lassen. Der Rechtsvertreter des Gesuchgegners bringe eine Viel- zahl von Argumenten vor. Im ersten Rechtsöffnungsverfahren habe ein vierfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Um ihre Rechte wahren zu kön- nen, müsse sich die Gesuchstellerin mit den Argumenten auseinanderset- zen, wozu sie mangels Sprach- und Rechtskenntnissen nicht in der Lage sei. Von einem Bagatellfall könne keine Rede sein. Die in Italien lebende Gesuchstellerin müsse aller Voraussicht nach in der Schweiz ein Zustel- lungsdomizil bezeichnen, ihr stehe ein solches – abgesehen von der Ad- resse ihres Rechtsvertreters – aber nicht zur Verfügung. 5.1.2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme fest, eine anwaltliche Vertretung sei bei Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nicht erforderlich. Aus Gründen der Waffengleichheit könne diese erst im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erforderlich sein. Im vorliegenden Verfahren sei kein sol- cher angeordnet worden. Somit sei eine Verbeiständung nicht geboten, sei doch keine Replik zu verfassen gewesen. Dies sei der wesentliche Unter- schied zum früheren Rechtsöffnungsverfahren (SR.2023.122). 5.1.3. Die Gesuchstellerin liess sich erneut vernehmen und legte dar, auch im Verfahren SR.2024.37 sei keine Replik zu verfassen gewesen. Trotzdem sei das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege gutge- heissen worden, und zwar bereits bevor der Gegenpartei Frist zur Stellung- nahme angesetzt worden sei. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung -8- könne sehr wohl auch dann gewährt werden, wenn kein zweiter Schriften- wechsel angeordnet werde. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). 5.2.2. Um Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben, muss die gesuch- stellende Person mittellos sein, d.h. sie kann die Kosten für die Vertretung ihrer Interessen nicht tragen, ohne das für ihren Unterhalt und den ihrer Familie notwendige Minimum zu beeinträchtigen. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, müssen die Mittel des Gesuchstellers und gegebenenfalls der Personen, die ihm gegenüber eine Unterhaltspflicht haben, berücksichtigt werden (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 3a). Dabei trifft das Kind bzw. seine Eltern eine Mitwirkungsobliegenheit betreffend die Offenlegung ihrer Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zur Unterhalts- pflicht der Eltern für ihre unmündigen Kinder und unter den Voraussetzun- gen von Art. 277 Abs. 2 ZGB auch für ihre mündigen Kinder. Sind die Vo- raussetzungen für den Anspruch auf Unterhalt erfüllt, umfasst er auch die Prozesskosten des mündigen Kindes, sodass die Eltern zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sind (BGE 127 I 202 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2016, 5A_443/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.2; EMMEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 117 ZPO). Bedeutsam ist dieser An- spruch vor allem im Anfangsstadium eines Verfahrens, wenn es um dessen Finanzierung durch das bedürftige Kind geht. Das Kind hat diesfalls An- spruch auf einen Prozesskostenvorschuss durch die Eltern. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass das Kind ansonsten mangels eigenen Verdiens- tes seine rechtlichen Interessen unter Umständen gar nicht wahren könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_442/2016, 5A_443/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.2). 5.2.3. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss ist eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu führt, dass die unentgeltliche Rechts- pflege abgewiesen wird. Einem Gesuch kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass die gesuchstellende Partei von einem Elternteil -9- keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Solange darüber Unge- wissheit besteht, kann sie nicht als bedürftig gelten (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1). Demnach muss die gesuchstellende Partei einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskosten- vorschusses stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). Wenn sie dies nicht tut, darf nach der Rechtsprechung von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzich- ten ist. Auf diese Weise kann das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der un- entgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die entsprechende Begrün- dung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres ab- gewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach mögli- chen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (Urteile des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2, 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 und 3.2). 5.3. Die Gesuchstellerin stellte am 6. Juni 2024 bei der Vorinstanz ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung gegen den Gesuchsgegner und beantragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Rechts- öffnungsgesuch betrifft offene Ansprüche der Gesuchstellerin als Tochter (geb. am tt.mm.jjjj) gegenüber dem Gesuchsgegner als Vater auf Mündi- genunterhalt (VA, act. 1 ff.). Sie machte darin Ausführungen zu ihrer eige- nen Mittellosigkeit und legte dar, ihre Mutter käme seit Jahren für ihren Un- terhalt auf (VA, act. 6 f.). Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den von der Vormundschaftsbehörde R._____ genehmigten Unterhaltsvertrag vom 28. November 2005, welcher zwischen den Parteien des Rechtsöffnungs- verfahrens und der Kindsmutter abgeschlossen wurde. Gestützt darauf schuldet der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung Unterhaltsbeiträge (VI, act. 1 ff.; VI, GB 2, S. 1 und VI, GB 3). Die Gesuchstellerin ist demnach gegenüber ihren Eltern als Studentin ohne Einkommen und Vermögen unterhaltsberechtigt (VI, act. 6). Ihre Eltern sind daher zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ver- pflichtet. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zur Prozesskostenvorschusspflicht der Eltern. Die Gesuchstellerin hätte in ih- rem Gesuch vom 6. Juni 2024 ihrer Obliegenheit nachkommen müssen, den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu thematisieren. Sie äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren jedoch mit keinem Wort dazu. Weder erklärte sie, einen Antrag auf Ausrichtung eines - 10 - Prozesskostenvorschusses gestellt zu haben oder stellen zu wollen noch legte sie dar, weshalb sie auf einen solchen verzichte (VI, act. 1 ff.). Die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu beachten und darf durch ein solches Vorgehen nicht unterlaufen werden. Vorliegend ist nicht erstellt, dass die Gesuchstellerin von keinem Elternteil einen Prozesskos- tenvorschuss verlangen kann, weshalb sie nicht als bedürftig gelten kann. Es war ihre Sache, nicht nur nachzuweisen, dass sie über keine eigenen Mittel verfügte, sondern auch, dass ihre Eltern der Unterhaltspflicht nicht nachkommen konnten, indem sie ihr die für die Teilnahme am Rechtsöff- nungsverfahren erforderlichen Mittel verschafften. Die Gesuchstellerin machte indessen vor Vorinstanz keine Ausführungen zur finanziellen Leis- tungsfähigkeit ihrer Eltern im Hinblick auf einen Prozesskostenvorschuss und reichte weder Beweismittel dazu ein noch stellte sie entsprechende Beweisanträge. Damit ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit nicht erfüllt. Der Vorinstanz war es unmöglich, die Prozesskostenvorschusspflicht vor- frageweise zu prüfen und der Grundsatz der Subsidiarität der unentgeltli- chen Rechtspflege konnte nicht sichergestellt werden. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege wäre aufgrund der Verletzung der Obliegenheit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss abzu- weisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägun- gen der Erstinstanz gebunden und kann die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DANIEL GLASL/SIMON GLASL, in: BRUN- NER/SCHWANDER/VISCHER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 57 ZPO; BGE 136 III 247 E. 4; BGE 132 II 257 E. 2.5). Nachdem die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin nicht erstellt ist, erübrigen sich Ausführungen zu den beschwerdeweise vorge- brachten Rügen hinsichtlich Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeistän- dung. 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis zu Recht abge- wiesen. Folglich ist die gegen die Verfügung vom 10. September 2024 er- hobene Beschwerde abzuweisen. 7. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung vom 10. September 2024 von vornherein - 11 - aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und ihre Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuch- stellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 12 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 4. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus