berechneten Betrags. Beim Streitwert Fr. 7'560.80 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 2'742.15, die gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a und 2 AnwT um 50 % auf Fr. 1'371.10 zu reduzieren ist. Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 1'096.90 vorzunehmen. Sodann ist ein Rechtsmittelabzug von 30 % vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 767.85. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 23.05) und 8.1 % MWSt auf Fr. 790.90 (ausmachend Fr. 64.10), womit die Parteientschädigung Fr. 855.00 beträgt. Das Obergericht erkennt: