2.3. Nachdem sich die Beklagte mit den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen (insb. den Verwertungsmodalitäten des Mobiliars [vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.3.1.1. ff.]) in ihrer Beschwerde nicht auseinandergesetzt hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, womit offenbleiben kann, inwiefern sie den Begründungsanforderungen an ein Rechtsmittel (Art. 321 Abs. 1 ZPO) überhaupt zu genügen vermag. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheidgebühr der Beklagten aufzuerlegen und sie hat der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).