Insoweit war die Beklagte als Mieterin gemäss Art. 267 Abs. 1 OR verpflichtet, die Wohnung zu räumen und in einem vertragsgemässen Zustand zu übergeben. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, geht es im Verfahren betreffend Selbsthilfeverkauf darum, die Vermieterschaft (folglich die Klägerin) von der Aufbewahrung des zurückgelassenen Mobiliars zu entlasten. Allfällige Eigentumsfragen (und daraus resultierende Ersatzansprüche) bilden nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Selbsthilfeverkauf, sondern diese wird die Beklagte – sollte sie das Mobiliar weiterhin nicht abholen – gegebenenfalls mit Dritteigentümern (wie angeblich D._____) zu klären haben.