Bei diesen Vorbringen handelt es sich – soweit ersichtlich – um unzulässige neue Tatsachen (E. 1.3. hiervor), welche zudem in keiner Weise belegt werden. Letztlich kann die Frage aber ohnehin offenbleiben, da die Beklagte unbestrittenermassen Mieterin der Praxisräume an der […] war, in welchen sich das streitgegenständliche Mobiliar befand. Insoweit war die Beklagte als Mieterin gemäss Art. 267 Abs. 1 OR verpflichtet, die Wohnung zu räumen und in einem vertragsgemässen Zustand zu übergeben.