Im Weiteren setzt sich die Beklagte in ihrer (teils nur schwer verständlichen) Beschwerde lediglich am Rande mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und bringt (soweit relevant) einzig vor, dass der "Behandlungsstuhl" nicht im Eigentum der Beklagten stehe und sowohl die Beklagte wie auch die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in einem Behandlungsverhältnis mit den Patienten von D._____ gestanden hätten. Bei diesen Vorbringen handelt es sich – soweit ersichtlich – um unzulässige neue Tatsachen (E. 1.3. hiervor), welche zudem in keiner Weise belegt werden.