Soweit sich die Beklagte in ihrer Beschwerde auf das Mietausweisungsverfahren bezieht (verweigerte Akteneinsicht; Nichtaushändigung des "Vollzugsbericht Regionalpolizei R._____ vom 26. Mai 2023"), ist festzuhalten, dass das massgebliche Mietausweisungsverfahren mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2023 (ZSU.2023.8) rechtskräftig erledigt worden -6- ist und folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.