der Gegenstände sei die Beklagte mit Schreiben vom 9. Juni 2023 vergeblich aufgefordert worden, ihr zurückgelassenes Inventar abzuholen. Damit könne der Hausrat als i.S.v. Art. 91 OR "gehörig angeboten" gelten. Die Kosten der Einlagerung des Hausrates würden mindestens Fr. 5'000.00 betragen, wobei es sich – gerade im Verhältnis zum Wert des Inventars – um erhebliche Kosten handle. Die Voraussetzungen für den Selbsthilfeverkauf seien erfüllt.