OR sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die zurückgelassenen Gegenstände für den Geschäftsherrn, also den ehemaligen Mieter, aufzubewahren. Dieser Pflicht sei sie nachgekommen, indem sie das Inventar auf ihre Kosten habe einlagern lassen. Weiter sei die Klägerin verpflichtet, den Hausrat jederzeit herauszugeben. Bei dieser Rechtslage könne die Beklagte unter der Voraussetzung von Art. 91 OR in Gläubigerverzug geraten. Die Beklagte habe über einen langen Zeitraum und wiederholt durch schriftliche Aufforderung die Möglichkeit gehabt, die Wohnung zu räumen bzw. das Inventar aus den Räumlichkeiten in Q._____ zu räumen, was sie aktenkundig nicht gemacht habe. Auch nach Einlagerung