2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass die Klägerin den Hausrat der Beklagten nach der polizeilichen Räumung der Mietwohnung habe einlagern lassen. Die Beklagte habe die Pflicht verletzt, das Mietobjekt im vertragsgemässen Zustand zurückzugeben, indem sie gewisse Gegenstände am Tage der Ausweisung in der Wohnung zurückgelassen habe. Als Geschäftsführer ohne Auftrag i.S.v. Art. 419 ff. OR sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die zurückgelassenen Gegenstände für den Geschäftsherrn, also den ehemaligen Mieter, aufzubewahren.