schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Soweit die Beklagte in ihren unaufgeforderten und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Eingaben vom 4. Oktober 2024 und 22. Oktober 2024 Ausführungen macht, welche über diejenigen in ihrer Beschwerdeschrift hinausgehen, sind sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich.