Werden die seit Oktober 2023 angefallenen und weiterhin anfallenden Kosten der Einlagerung des Mobiliars von Fr. 581.60 pro Monat für die Berechnung des Streitwerts als massgebend betrachtet, wird der Streitwert von Fr. 10'000.00 für die Berufung nicht erreicht. Wird der Wert des eingelagerten Mobiliars als Streitwert betrachtet, wird der Streitwert von Fr. 10'000.00 für die Berufung ebenfalls nicht erreicht. Nach - von der Beklagten nicht bestrittener - Feststellung im angefochtenen Entscheid handelt es sich um Hausrat von eher geringem Wert. Das vorliegend zulässige Rechtsmittel ist folglich die Beschwerde.