Die Klägerin beantragte mit Klage vom 23. April 2024 die Bewilligung zur Entsorgung des Mobiliars der Beklagten, wobei sie die seit Oktober 2023 anfallenden Kosten für die Einlagerung des Mobiliars mit monatlich Fr. 581.60 bezifferte (vgl. auch Beilage 4 zur Klage vom 23. April 2024). Es handelt sich somit um eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur. Werden die seit Oktober 2023 angefallenen und weiterhin anfallenden Kosten der Einlagerung des Mobiliars von Fr. 581.60 pro Monat für die Berechnung des Streitwerts als massgebend betrachtet, wird der Streitwert von Fr. 10'000.00 für die Berufung nicht erreicht.