3.3. Am 1. November 2024 erstattete die Klägerin die Beschwerdeantwort. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).