3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 10. September 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. 3.2. Am 4. Oktober 2024 und 22. Oktober 2024 reichte die Beklagte zwei weitere Eingaben ein.