" 1. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, nach vorgängiger Androhung an die Gesuchsgegnerin mit Fristeinräumung von vier Wochen mit dem eingelagerten Inventar wie folgt zu verfahren: - elektronische Geräte, Möbel und frei verkäufliche Arzneimittel/Zahnpflegeprodukte freihändig verkaufen bzw. bei erfolglosem Verkaufsversuch entsorgen; -3-