2.4. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 und 29. Juli 2024 ersuchte das Bezirksgericht Baden das Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau um Auskunft betreffend die Aufbewahrung von Patientendokumentationen in Fällen, in denen der Aufbewahrungsverpflichtete seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Mit Schreiben vom 5. August 2024 erteilte das Department Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau dem Bezirksgericht Baden Auskunft. 2.5. Mit Eingabe vom 12. August 2024 reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme ein. 2.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 4. September 2024: