Die Ausführungen des Beklagten beziehen sich zunächst auf den Umstand, dass er es in diesem Jahr geschafft habe, seine Schulden gegenüber dem Staat zu tilgen. Weiter macht der Beklagte geltend, der Kläger habe den Umstand, dass er Betreibungen gehabt habe und deshalb keine andere Wohnung habe finden können, ausgenutzt, indem er defektes Mobiliar nicht ersetzt habe. Schliesslich bringt der Beklagte vor, die Behauptung des Klägers, dass er seine Miete nicht bezahlt habe, treffe nicht zu. Um welche Mietzinsen, für die dem Kläger provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, es sich handeln soll, führt er -6-