2.3. Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde vom 18. September 2024 mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz dem Kläger zu Unrecht für die ausstehenden Mietzinsen provisorische Rechtsöffnung erteilt haben soll. Die Ausführungen des Beklagten beziehen sich zunächst auf den Umstand, dass er es in diesem Jahr geschafft habe, seine Schulden gegenüber dem Staat zu tilgen.