Aufgrund der vom Beklagten eingereichten Belege sei jedoch der Mietzinsausstand für Juni 2024 in der Höhe von Fr. 1'000.00 im Umfang von Fr. 445.35 getilgt worden; Fr. 554.65 seien noch offen. Der Mietzinsausstand für April 2022 von Fr. 1'000.00 sei vollständig getilgt worden. Die weiteren eingereichten Zahlungen bezögen sich nicht auf die geltend gemachten Forderungen. Dem Kläger sei deshalb die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'654.65 (November 2021 Fr. 600.00 + Oktober 2022 Fr. 1'000.00 + Juni 2024 Fr. 554.65 + 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2024 Fr. 4'500.00) zu erteilen.