Die vom Kläger begehrte Forderung erfülle die Voraussetzungen bezüglich Bestand, Umfang und Fälligkeit, weshalb dafür grundsätzlich provisorische Rechtsöffnung gewährt werden könne. Der Beklagte habe nicht glaubhaft machen können, dass der Mietvertrag dahingehend abgeändert worden sei, dass er nur noch einen Mietzins von monatlich Fr. 1'000.00 bezahlen müsse. Weiter habe der Beklagte nicht glaubhaft dargelegt, dass die Serafe-Rechnung vom Kläger beglichen werden müsste und eine Verrechnung möglich wäre. Aufgrund der vom Beklagten eingereichten Belege sei jedoch der Mietzinsausstand für Juni 2024 in der Höhe von Fr. 1'000.00 im Umfang von Fr. 445.35 getilgt worden;