__ seien ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'100.00 und als Mietbeginn der 29. März 2019 vereinbart worden. Zwar habe es der Kläger unterlassen, den Eigentümerwechsel (der ursprüngliche Mietvertrag vom 3. April 2019 habe noch auf den Vermieter C._____ gelautet) urkundlich (z.B. mittels Grundbuchauszug) zu belegen. Der Beklagte habe den Eigentümerwechsel (und damit die Aktivlegitimation des Klägers) indes nicht bestritten. Die vom Kläger begehrte Forderung erfülle die Voraussetzungen bezüglich Bestand, Umfang und Fälligkeit, weshalb dafür grundsätzlich provisorische Rechtsöffnung gewährt werden könne.