2.2. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger mit dem angefochtenen Entscheid provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'654.65. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein vom Mieter unterzeichneter Mietvertrag berechtige zur provisorischen Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinsen und bezifferten Nebenkosten. Im vom Beklagten unterzeichneten Mietvertrag vom 3. April 2019 für das möblierte Zimmer "R._____" in der Wohnung Nr. yyy im 11. OG an der S-Strasse in Q._____ seien ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'100.00 und als Mietbeginn der 29. März 2019 vereinbart worden.