Die eingeschriebene Postsendung mit dem Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 30. August 2024 wurde dem Beklagten gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 10. September 2024 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 11. September 2024 zu laufen und endete am 20. September 2024 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 26. September 2024 beim Obergericht eingegangene Eingabe des Beklagten wurde am 25. September 2024 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Sie kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Abzustellen ist einzig auf die am 18. September 2024 frist-