1.2. Da für Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 251 lit. a ZPO das summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) gilt, beträgt die Frist für die Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sie beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO).