3. 3.1. Gegen diesen ihm am 10. September 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 18. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2024) sei abzuweisen. 3.2. Am 25. September 2024 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. 3.3. Der Kläger erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: