2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller zu 18 % mit Fr. 54.00 und dem Gesuchsgegner zu 82 % mit Fr. 246.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 300.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 246.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3-