2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Baden das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. 2.2. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 21. Juli 2024 zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 30. August 2024: " 1. 1.1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 19. Juni 2024) für den Betrag von Fr. 6'654.65 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 1.2. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.