Vorinstanz das Begehren um provisorische Rechtsöffnung im Ergebnis mangels nachgewiesener Fälligkeit der Hauptschuld zu Recht abgewiesen hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels entsprechendem Antrag des Beklagten sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.