Der Einwand des Beklagten erscheint aus diesem Grund glaubhaft. Nach der Bestreitung der Fälligkeit wäre es an der Klägerin gelegen, die Fälligkeit nachzuweisen. Aus dem Schreiben vom 26. August 2022 von der PostFinance AG an die Solidarbürgin und Klägerin (Beilage 3 zum Rechtsöffnungsgesuch) kann letztere ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da darin lediglich behauptet wird, dass der Schuldner dreimal erfolglos gemahnt wurde. Die konkreten Mahnungen bzw. auch eine allfällige vorzeitige Kündigung des Kredits vor Ablauf der 60 Monate liegen dem Rechtsöffnungsgericht nicht vor, weshalb die -8-