Die Kreditvereinbarung (Beilage 1 zum Rechtsöffnungsgesuch) erwähnt in Ziffer 7, dass die Laufzeit des Kredits 60 Monate ab Gewährung des Kredits betrage. Der Kreditbetrag sei spätestens am Ende der Laufzeit zusammen mit den ausstehenden Zinsen vollständig zurückzubezahlen. Da die Gewährung des Kredits erst nach Unterzeichnung der Vereinbarung am 19. April 2020 erfolgt sein dürfte und die Laufzeit mit 60 Monaten veranschlagt wird, ist ohne weiterführende Belege nicht ersichtlich, ob der Kredit im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung bereits zur Rückzahlung fällig war (BGE 128 III 44 E. 5a). Der Einwand des Beklagten erscheint aus diesem Grund glaubhaft.