Bei vom Schuldner bestrittener Fälligkeit der Schuld hat der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit genauer zu prüfen. Dabei liegt die Beweislast beim Gläubiger, d.h. er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen. Misslingt er, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2).