3.4. 3.4.1. Der Hauptschuldner kann im Rechtsöffnungsverfahren über die Regressforderung des Bürgen als Einrede geltend machen, die Hauptschuld sei nicht fällig gewesen, weswegen der Bürge nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Die Fälligkeit ist auch bei einem provisorischen Rechtsöffnungsbegehren des Bürgen gegen den Hauptschuldner vom ersteren mittels Urkunde nachzuweisen (vgl. E. 3.1).