Solidarbürgschaft durch die Klägerin für den ausbezahlten Kredit gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 3 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung zustande kam. Ein Bürgschaftsvertrag ist demnach entgegen der Ansicht der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.2.2) für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht notwendig.