3 Abs. 3 COVID-19-Solidarbürg- schaftsverordnung gelten solche Kredite ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller unterzeichnete Kreditvereinbarung erhalten hat und die Kreditvereinbarung an die von der Bürgschaftsorganisation bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden freigegeben hat.