CO- VID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (vom 26. März 2020 bis am 18. Dezember 2020 in Kraft gewesen). Letzterer Artikel regelt die formlose Gewährung einer einmaligen Solidarbürgschaft für Bankkredite von bis zu Fr. 500'000.00, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Gesuchsteller) erklären, dass sie vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind; sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden;