Werden gestützt auf einen Rahmenkreditvertrag fixe Darlehenssummen beansprucht, so kann Rechtsöffnung aufgrund des gegengezeichneten Darlehensvertrags erteilt werden. Wird eine Summe direkt gestützt auf den Rahmenkreditvertrag und ohne Abschluss eines separaten schriftlichen Darlehensvertrags ausbezahlt, kann der Rahmenkreditvertrag als Rechtsöffnungstitel fungieren, wenn der -6- Kreditgeber die Auszahlung der Darlehenssumme zweifelsfrei nachweist (BGE 136 III 627 E. 2).