Der blosse Nachweis, dass er von diesem belangt wurde, genügt nicht. Der Betriebene kann gegen den betreibenden Bürgen alle Einwendungen aus dem internen Verhältnis zwischen ihm und dem Bürgen und diejenigen gegen den ursprünglichen Gläubiger entgegenhalten, nicht nur die in Art. 507 Abs. 6 OR aufgeführten. Der Bürge macht mit dem Titel des ursprünglichen Gläubigers gegen den Hauptschuldner dessen Rechte geltend, in die er durch Subrogation eingetreten ist, und nicht diejenigen aus dem eigenen, selbständigen Rückgriffsanspruch (STÜCHELI, a.a.O., S. 177).