Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 139 III 297 E. 2.3.1). Der Bürge ist zur Rechtsöffnung gegen den Hauptschuldner berechtigt, wenn er einen Rechtsöffnungstitel des Gläubigers gegen den Hauptschuldner vorlegt, durch Urkunde nachweist, dass die Hauptschuld fällig ist, dass er dafür eine gültige Bürgschaft eingegangen ist und den Gläubiger befriedigt hat. Der blosse Nachweis, dass er von diesem belangt wurde, genügt nicht.