321 Abs. 1 ZPO. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist somit einzutreten. 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die -5- Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG).