2.3. Die Klägerin beantragt mit Beschwerde einzig die Überprüfung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung der Beschwerde (Beschwerdeschrift S. 1). Diesen Anträgen ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern das erstinstanzliche Entscheiddispositiv abgeändert werden soll. Die Klägerin bringt in ihrer Begründung indessen u.a. vor, dass eine unrichtige Rechtsanwendung vorliege. Die Bürgschaft sei eindeutig durch Punkt 9 der Kreditvereinbarung mit dem Beklagten abgesichert. Da es sich um eine vom Bund garantierte Solidarbürgschaft handle, fände Art. 493 OR keine Anwendung.