Kreditvertrag abgeschlossen habe. Aus Ziffer 9 dieser Vereinbarung ergebe sich unmissverständlich, dass die Klägerin als Solidarbürgin zur Zahlung angehalten werden könne, wenn der Beklagte seiner Zahlungspflicht nicht nachkomme. Das Regressrecht der Klägerin gegen den Beklagten stütze sich indes nicht nur auf diese Kreditvereinbarung, sondern auch auf einen zwischen ihr und der PostFinance AG vermutlich abgeschlossenen Solidarbürgschaftsvertrag, welcher sich nicht in den Akten befinde. Die eingereichten Belege würden zwar nahelegen, dass ein Solidarbürgschaftsvertrag abgeschlossen worden sei; die Einreichung dieses Vertrags wäre aber zwingend notwendig gewesen.