2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Klägerin habe vorgebracht, dass der Beklagte vom maximalen Kreditbetrag der PostFinance AG von Fr. 30'000.00 Fr. 28'491.40 in Anspruch genommen habe. Da der Beklagte diesen Betrag nicht zurückbezahlt habe, sei die Klägerin als Solidarbürgin dafür aufgekommen und habe anschliessend durch ihre Vertreterin – B._____ AG – die Betreibung eingeleitet. Der Beklagte habe moniert, dass er von der PostFinance AG nie zur Zahlung angehalten worden sei. Zur Zahlung an die B._____ AG sei er nicht verpflichtet, da er mit dieser nie einen Vertrag abgeschlossen habe (angefochtener Entscheid E. 3.2.1).