3. 3.1. Gegen diesen ihr am 11. September 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung. -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2024 beantragte der Beklagte die Beschwerdeabweisung. Das Obergericht zieht in Erwägung: