2.2. Mit Eingabe vom 26. April 2024 (Postaufgabe: 29. April 2024) erstattete der Beklagte eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin und beantragte dessen Abweisung. 2.3. Mit Entscheid vom 5. September 2024 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Muri: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet."