bei der Gesuchstellerin erfüllt sind, wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob eine anwaltliche Verbeiständung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden hat, obwohl die Sache noch nicht spruchreif war. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. -8-