Unbesehen davon, inwiefern sich die Vorinstanz mit der Frage der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin überhaupt auseinandergesetzt hat, ist nach dem Dargelegten festzuhalten, dass der Sachverhalt unklar war, weshalb die Vorinstanz nach der in E. 3.2. dargelegten Lehre und Rechtsprechung gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu treffen. Dies wird die Vorinstanz nachholen müssen. Es fehlen denn auch zahlreiche Dokumente für die Beurteilung der finanziellen Situation der Gesuchstellerin. Bei gegebener Mittellosigkeit wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob die von der Gesuchstellerin beabsichtigten Rechtsbegehren aussichtslos sind. Falls die Voraussetzungen von Art. 117 lit. a und b ZPO