Zudem weist die Gesuchstellerin angeblich Schulden in der Höhe von Fr. 18'089.00 auf und ist aufgrund ihres Einkommens grundsätzlich auch steuerpflichtig, wobei nicht bekannt ist, ob die Schulden getilgt und Steuern bezahlt werden. Vor diesem Grund erscheint fraglich, ob die Gesuchstellerin nicht als mittellos zu gelten hat bzw. ob sie für die Verfahrenskosten aufkommen könnte, wozu sich die Vorinstanz nicht geäussert hat. Zudem hat die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Beiordnung eines Rechtsbeistandes beantragt, wobei die Vorinstanz zu dessen Notwendigkeit keine Ausführungen gemacht hat.