Bei den vorinstanzlich genannten und von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ausgaben von Fr. 1'630.00 ist der Grundbetrag der Gesuchstellerin nicht enthalten und wird von der Vorinstanz auch nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist zudem unklar, ob die gemeinsame Tochter der Ehegatten bei der Gesuchstellerin lebt und damit ein weiterer Grundbetrag zu veranschlagen ist. Zwar liess die Gesuchstellerin das Feld "Personen, die im gleichen Haushalt leben" im Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege leer, jedoch ist die Tochter gemäss Einwohnerregister bei der Gesuchstellerin -7-