Da die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen der Ergänzungsleistungen (EL- Verfügung und EL-Berechnung [Beilage zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2. September 2024]) einen Herrn B._____ und nicht die Gesuchstellerin betreffen, lässt sich dies denn auch nicht nachvollziehen. Bei den vorinstanzlich genannten und von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ausgaben von Fr. 1'630.00 ist der Grundbetrag der Gesuchstellerin nicht enthalten und wird von der Vorinstanz auch nicht berücksichtigt.